Die Rückzahlung der Mietkaution sorgt häufig für Streit
(Frankfurt, 4.4.2011) Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit, falls der Mieter seinen Verpflichtungen wie dem Ausführen von Schönheitsreparaturen nicht nachkommt. Um diese Rechte und Pflichten herrscht bei Mietern oft Unkenntnis.
Kautionshöhe. Die Kaution darf drei Monatskaltmieten (ohne Nebenkosten-Vorauszahlung) nicht übersteigen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Summe von seinem Vermögen getrennt auf einem Treuhandkonto anzulegen. Dadurch soll verhindert werden, dass im Falle einer Insolvenz des Vermieters die Kaution wegfällt, weil sie in die Konkursmasse einfließen würde. Ist das Geld dagegen auf einem separaten Konto angelegt, ist es insolvenzfest und kann dem Mieter ausgezahlt werden.
Üblich ist, dass der Vermieter das Geld in bar erhält, dies quittiert und auf seinen Namen auf ein eigenes Konto anlegt. Aber auch der Mieter kann das Geld auf ein eigenes Sparbuch einzahlen und an den Vermieter verpfänden. „Zudem kann er eine Bankbürgschaft über den Kautionsbetrag als Sicherheit besorgen“, ergänzt Petra Krauß, Inhaberin der gleichnamigen Frankfurter Immobilienfirma und Vorstandsmitglied im Immobilienverband IVD-Mitte.
Grundsätzlich ist der Mieter dazu berechtigt, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu begleichen. Dies wird aber selten praktiziert.
Wie die Kaution angelegt werden muss. Der Vermieter legt in der Regel die Kaution als Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist an. Aber auch andere Anlageformen sind möglich. Die entstehenden Zinsen werden der Kaution gutgeschrieben. Kosten für Kontoführung und Kündigung gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter kann diese Bankspesen bei der Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses abziehen.
Einbehalten der Kaution. Der Vermieter zahlt beim Auszug – nach der Wohnungsrückgabe – die Kaution zurück, sofern im Übergabeprotokoll keine Mängel aufgenommen wurden. Bestehen solche, dann hat der Vermieter eine sechsmonatige Prüfungs- und Überlegungspflicht. Danach verjähren seine Ansprüche.
Diese Verjährung gilt nicht bei möglichen Nebenkostennachzahlungen. So kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution nach dem Wohnungsauszug einbehalten, falls damit zu rechnen ist, dass der Mieter Nachzahlungen leisten muss.
Die einbehaltene Summe orientiert sich an den Abrechnungen der Vorjahre. Der Vermieter darf nicht mehr als die Höhe von drei bis vier monatlichen Nebenkostennachzahlungen einbehalten. Den Restbetrag muss er auszahlen.
„Abwohnen“ ist verboten. Es ist verboten, dass der Mieter die Kaution „abwohnt“, also bei Wohnungskündigung die letzten drei Monate keine Miete bezahlt.
Ist der Mieter mit seiner Miete im Rückstand, kann sich der Vermieter, sofern das Mietverhältnis weiter besteht, eigenmächtig vom Kautionskonto bedienen, wenn dies vorher im Mietvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall muss er seinen Mieter auffordern, die Kautionssumme wieder aufzufüllen.