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P R E S S E M I T T E I L U N G Ungeliebte Untermieter Vermieter oder Eigentümergemeinschaften müssen in der Regel die Kosten für die Beseitigung von Wespennestern tragen

(Frankfurt am Main, 22.8.2011) Kein Frühstück auf dem Balkon und kein Feierabendbier auf der Terrasse ohne Wespen. Im Sommer sind diese Tiere verlässliche Begleiter der Freiluft-Saison. Zwar muss man im Umkreis von drei bis vier Metern bei Wespen, Hummeln oder Hornissen keine Angriffe befürchten. Gefährlicher können die Tiere werden, wenn sie unter dem Dach oder im Garten ein Nest haben und Mensch und Insekt entsprechend nah beieinander wohnen. in der Nähe ihres Nests sind die Tiere eher aggressiv. Problematisch ist es, wenn man auf Stiche allergisch reagiert.
Muss in diesem Fall das Nest beseitigt werden, trägt der Vermieter die Kosten. Wespennester müssen entweder von einem Schädlingsbekämpfer beseitigt werden, in manchen Orten übernimmt auch die Feuerwehr diese Arbeit. Die Beseitigung kostet etwa 150 Euro. „Bemerkt der Mieter das Nest, muss er seinen Vermieter darüber informieren. Dieser veranlasst das Nötige“ erläutert Petra Krauß, Inhaberin der gleichnamigen Frankfurter Immobilienfirma und Vorstandsmitglied im Immobilienverband IVD-Mitte.
Ist Gefahr in Verzug, etwa weil der Mieter auf Stiche empfindlich reagiert, kann er auch selbstständig die Beseitigung in die Wege leiten – ohne vorher den Vermieter zu bitten. Auch in diesem Fall muss der Vermieter gegebenenfalls für die Beseitigung des Insektenbaus gerade stehen. Ist das Nest dagegen weit entfernt vom Wohn- und Aufenthaltsbereich – etwa am anderen Ende eines großen Gartens – und sind die Mieter von den Wespen nicht beeinträchtigt, muss der Vermieter den Insekten nicht den Kampf ansagen.
Unter Umständen ist auch der Mieter dafür verantwortlich, dass sich ein Insektenvolk gerade bei ihm ansiedelt: Etwa weil er besonders viele Obstbäume im Garten pflanzte oder weil er Gewächse hat, die bestimmte Insekten anziehen. Aber auch in diesem Fall muss der Vermieter die Kosten der Beseitigung tragen, da man nicht erwarten kann, dass der Mieter weiß, welche Pflanzen möglicherweise unerwünschte Tiere anlocken.
Hornissen zählen im Übrigen seit 1987 gemäß der Bundesartenschutzverordnung zu besonders geschützten Tierarten. Hornissenvölker dürfen demnach weder gestört noch getötet werden. Falls allerdings alle Schutzmöglichkeiten versagen, kann auch ein Hornissennest beseitigt werden. Hierfür muss allerdings die Genehmigung der Oberen Naturschutzbehörde eingeholt werden.

Imkerei im Garten verboten

Obwohl Bienen formal Kleintiere wie Fische und Kanarienvögel sind und man für deren Haltung nicht die Erlaubnis des Vermieters benötigt, kann ein Mieter oder Eigentümer in seinem Garten nicht einfach Bienenstöcke aufbauen. Denn er muss damit rechnen, dass seine Nachbarn beeinträchtigt werden – insbesondere wenn sie auf Insektenstiche allergisch reagieren. Lässt sich ein schwärmendes Bienenvolk im Garten nieder, sollte man sich an einen Imker wenden, der die Tiere einfängt.
Sind nicht Mieter, sondern Wohnungseigentümer mit einem Wespennest konfrontiert, dann muss in der Regel die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Beseitigung tragen. Dies gilt etwa, wenn das Nest an der Außenfassade liegt. Ist es dagegen auf der Terrasse oder im Garten eines einzelnen Eigentümers, muss dieser die Beseitigung bezahlen. Die anderen Besitzer können sogar verlangen, dass er das Nest auf seine Kosten beseitigt, falls sie vor den Tieren Angst haben.

Pressekontakt:
Petra Krauß, Vorstandsmitglied des Immobilienverbands IVD-Mitte (Hessen/ Thüringen)
Inhaberin Krauß Immobilien
Nordendstraße 45, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 59 14 69
E-Mail: krauss.immobilien@web.de